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Rechtliche Grundlagen · Stand: 12. Oktober 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

LB.tec GmbH · Leckageortung technische Trocknung und Wiederherstellung

Rudolf-Diesel-Straße 5 · 52531 Übach-Palenberg · info@lbtec-gmbh.de

Diese Bedingungen regeln die Beauftragung, Durchführung und Abrechnung der beschriebenen Leistungen. Der konkrete Leistungsumfang und individuelle Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
HandelsregisterHRB 29062, AG Aachen
GeschäftsführerPatrick Decker
Umsatzsteuer-IDDE457334084
BankverbindungKreissparkasse Heinsberg

Inhaltsübersicht nach Themenbereichen

Vertragsgrundlagen & Umfang§§ 1 – 6
Preise, Fahrtkosten & Ortung§§ 7 – 11
Technische Trocknung & Geräte§§ 12 – 15
Mitwirkung & Schadstoffe§§ 16 – 22
Ablauf, Berichte & Datenschutz§§ 23 – 25
Zahlung, Haftung & Kündigung§§ 26 – 32
§ 1

Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der LB.tec GmbH und ihren Auftraggebern über Leckageortung, Schadenaufnahme, technische Trocknung, vereinbarte Erstmaßnahmen sowie Sanierung und Wiederherstellung. Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.

1.2

Verbraucher ist eine natürliche Person, die überwiegend zu privaten Zwecken handelt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3

Der konkrete Auftrag, das angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung und vereinbarte Nachträge bestimmen den Leistungsumfang. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

1.4

Die Leckageortung wird im beschriebenen Umfang als Dienstleistung beauftragt. Bei weiteren Leistungen richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsinhalt. Werkvertragliche Bestimmungen dieser AGB gelten nur, soweit für eine Leistung tatsächlich Werkvertragsrecht anwendbar ist.

1.5

Diese AGB begründen keine Vertragsbeziehung zu rechtlich selbstständigen Partnerbetrieben. Für einen unmittelbar mit einem anderen Betrieb geschlossenen Vertrag gelten dessen Vertragsbedingungen.

§ 2

Auftragserteilung und Vertragsschluss

2.1

Aufträge können persönlich, telefonisch, in Textform oder über bereitgestellte digitale Auftragsformulare erteilt werden. Gesetzlich vorgeschriebene Formen bleiben unberührt. Der Vertrag kommt zustande, wenn LB.tec GmbH den Auftrag annimmt, etwa durch Bestätigung oder den vereinbarten Beginn der Arbeiten.

2.2

Bei Auftragserteilung sind Name beziehungsweise Firma, Anschrift, Einsatzort und Kontaktdaten sowie die gewünschte Leistung anzugeben. Bei mehreren Beteiligten ist eindeutig festzuhalten, wer Auftraggeber ist.

2.3

Eine Schadenmeldung, Terminabstimmung oder Bitte um Übersendung eines Angebots ist für sich allein noch keine Beauftragung sämtlicher zur Schadenbehebung erforderlicher Leistungen. Kostenpflichtige Besichtigungen und Schadenaufnahmen werden nach der hierfür vereinbarten Regelung beauftragt.

2.4

Zusatzleistungen und Änderungen sind gesondert zu vereinbaren. Eine Bestätigung in Textform dient der nachvollziehbaren Dokumentation; wirksame individuelle Vereinbarungen und gesetzliche Formvorschriften bleiben maßgeblich.

§ 3

Auftraggeber und Vertretungsberechtigung

3.1

Auftraggeber ist die Person oder Gesellschaft, die im eigenen Namen beauftragt, oder die wirksam vertretene Person beziehungsweise Gesellschaft. Eine abweichende Rechnungsanschrift oder die Benennung eines gewünschten Kostenträgers ändert den Vertragspartner nicht.

3.2

Wer für einen Eigentümer, eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder einen anderen Dritten handelt, legt dies bei Beauftragung offen und benennt den Vertretenen. LB.tec GmbH kann einen geeigneten Nachweis der Vertretungsberechtigung verlangen.

3.3

Eine Hausverwaltung wird bei Beauftragung im eigenen Namen selbst Vertragspartnerin. Bei erkennbarer und wirksamer Vertretung wird der vertretene Eigentümer beziehungsweise die vertretene Gemeinschaft Vertragspartner.

3.4

Mieter und sonstige Nutzer können im eigenen Namen beauftragen. Sie schulden dann selbst die vereinbarte Vergütung, auch wenn Vermieter, Eigentümer oder Versicherung die Kosten nicht übernehmen. Die Eigenschaft als Mieter begründet allein keine Vollmacht zur Beauftragung im Namen des Eigentümers.

3.5

Erforderliche Zustimmungen für Eingriffe in fremdes Eigentum, insbesondere Bauteilöffnungen, Bohrungen, Rückbau und dauerhafte Veränderungen, beschafft der Auftraggeber und informiert LB.tec GmbH über deren Umfang. Eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten von LB.tec GmbH bleiben bestehen.

3.6

Bei fehlender Vertretungsmacht richten sich Vertragswirksamkeit und eine mögliche Haftung des Vertreters nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine zusätzliche automatische persönliche Haftung wird durch diese AGB nicht begründet.

3.7

Wer nur Termine koordiniert, Zugang ermöglicht oder Unterlagen entgegennimmt, ist dadurch nicht automatisch zur Beauftragung kostenpflichtiger Zusatzleistungen berechtigt. Der Auftraggeber benennt die hierzu berechtigten Personen und teilt Änderungen unverzüglich mit.

§ 4

Leistungsumfang und Änderungen

4.1

LB.tec GmbH führt die beauftragten Leistungen fachgerecht und unter Beachtung der hierfür geltenden Anforderungen aus. Nicht aufgeführte Leistungen sind nicht automatisch Bestandteil des Auftrags.

4.2

Leckageortung, Schadenaufnahme, Reparatur der Ursache, Trocknung und Wiederherstellung können getrennte Aufträge sein. Die Beauftragung einer Leistung umfasst nicht automatisch die anderen Leistungsbereiche.

4.3

Vor zusätzlichen Arbeiten informiert LB.tec GmbH über den erforderlichen Umfang und die voraussichtlichen Kosten beziehungsweise die Berechnungsgrundlage. Die Ausführung erfolgt nach gesonderter Beauftragung. Gesetzliche Regeln über Leistungsänderungen bleiben unberührt.

4.4

Ein vereinbarter Pauschalpreis gilt für den darin beschriebenen Umfang. Er wird nicht allein wegen höheren eigenen Aufwands von LB.tec GmbH nachträglich erhöht. Gesondert beauftragte Erweiterungen und gesetzlich zulässige Anpassungen bleiben möglich.

4.5

Bei einer akuten Gefahr stimmt LB.tec GmbH notwendige Sofortmaßnahmen unverzüglich mit dem Auftraggeber ab. Eigenständige Notmaßnahmen bleiben auf den gesetzlich zulässigen Umfang begrenzt; sie bewirken keine automatische Beauftragung einer vollständigen Sanierung.

§ 5

Versicherung und Freigaben

5.1

LB.tec GmbH kann mit entsprechender Bevollmächtigung mit der Versicherung korrespondieren und die technische Schadenabwicklung unterstützen. Die Versicherung wird dadurch nicht Auftraggeberin. Vertragspartner und Rechnungsschuldner bleibt der Auftraggeber.

5.2

Eine Versicherungsfreigabe betrifft die dort erklärte Regulierung oder Kostenübernahme. Sie ersetzt weder einen Auftrag noch eine erforderliche Zustimmung des Eigentümers zu Eingriffen in das Gebäude.

5.3

Bei einer gekürzten Freigabe informiert LB.tec GmbH über die nicht übernommenen Positionen. Der Auftraggeber kann diese auf eigene Kosten ausdrücklich beauftragen. Anderenfalls wird nur der freigegebene und beauftragte Umfang ausgeführt.

5.4

Selbstbeteiligungen, nicht versicherte Leistungen und sonstige nicht erstattete Beträge trägt der Auftraggeber, soweit sie aus seinem Vertrag mit LB.tec GmbH geschuldet sind. Eine Kürzung der Versicherung erweitert den vereinbarten Auftrag nicht.

5.5

Entscheidungen der Versicherung über Versicherungsschutz, Erstattungshöhe und Zahlungszeitpunkt werden von LB.tec GmbH nicht garantiert. Eine laufende Regulierung setzt eine fällige Zahlungspflicht nicht automatisch aus. Eine ausdrücklich vereinbarte Stundung bleibt möglich.

§ 6

Abtretung und direkte Zahlungen

6.1

Eine Abtretung von Versicherungsansprüchen erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Abtretungserklärung. Darin werden insbesondere Schadenfall, Versicherer, abgetretener Anspruch und Umfang festgehalten. Die rechtliche Abtretbarkeit des Anspruchs bleibt Voraussetzung.

6.2

Die Abtretung ist keine Garantie einer Kostenübernahme. Soweit nicht ausdrücklich eine andere rechtlich zulässige Vereinbarung getroffen wird, erfolgt sie erfüllungshalber und entlässt den Auftraggeber nicht schon mit ihrer Unterzeichnung aus seiner Zahlungspflicht.

6.3

Zahlungen des Versicherers oder anderer Dritter auf die Forderung werden auf den offenen Rechnungsbetrag angerechnet. LB.tec GmbH verlangt für dieselbe Forderung keine doppelte Zahlung. Entsteht durch spätere Zahlungen eine Überzahlung, wird diese abgerechnet und dem Berechtigten erstattet.

6.4

Eine Vollmacht zur Kommunikation mit der Versicherung und eine Abtretung haben unterschiedliche Zwecke. Die Erteilung einer Vollmacht bewirkt allein keine Abtretung.

§ 7

Schadenaufnahme und Kostenvoranschlag

7.1

Eine Schadenaufnahme ist kostenpflichtig, wenn dies vor ihrer Durchführung vereinbart wurde. Soweit ein gesonderter Untersuchungsumfang beauftragt wird, richten sich dessen Kosten nach der vorher mitgeteilten und vereinbarten Preisgrundlage unter Berücksichtigung von Schadengröße, Standort und Aufwand.

7.2

Für die zusammen beauftragte Schadenaufnahme einschließlich Erstellung des Kostenvoranschlags gilt bei entsprechender vorheriger Vereinbarung eine einmalige Pauschale von 120,00 € netto, entsprechend 142,80 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer. Beide Leistungen sind in dieser Pauschale enthalten und werden nicht nochmals getrennt berechnet.

7.3

Die Pauschale wird berechnet, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Kostenvoranschlags kein Auftrag für die darin angebotenen Arbeiten erteilt wird. Erfolgt die Auftragserteilung innerhalb dieser Frist, fällt diese Pauschale nicht an. Bei einer späteren Auftragserteilung bleibt eine bereits fällige Pauschale bestehen, sofern LB.tec GmbH nicht ausdrücklich eine Gutschrift zusagt. Die Kostenregelung ist dem Auftraggeber vor der Schadenaufnahme ausdrücklich mitzuteilen und mit ihm zu vereinbaren.

7.4

Ein Kostenvoranschlag beschreibt den erkennbaren und angebotenen Umfang. Nicht zugängliche Bauteile und verdeckte Schäden können einen gesonderten Nachtrag erforderlich machen. Individuell vereinbarte Festpreise bleiben von dieser Aussage unberührt.

7.5

Soweit im Angebot keine abweichende Gültigkeitsdauer vereinbart ist, ist es 30 Tage ab Erstellung gültig. Nach Ablauf bedarf die Beauftragung einer erneuten Bestätigung durch LB.tec GmbH. Diese Angebotsfrist ist von der Zweimonatsfrist für die Kostenpflicht zu unterscheiden.

7.6

Eine erneute Besichtigung, wesentliche Überarbeitung oder zusätzliche Untersuchung nach Erstellung wird nur bei vorheriger Information über die Kosten und gesonderter Beauftragung zusätzlich berechnet. Für den bereits mit der Pauschale erfassten Aufwand wird keine weitere Entschädigung angesetzt.

§ 8

Preise und Abrechnungsgrundlagen

8.1

Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Individuelle Angebote und wirksam vereinbarte Nachträge gehen den nachstehenden Standardpreisen vor. Spätere Änderungen des Preisverzeichnisses ändern bestehende Verträge nicht automatisch.

8.2

Die Tabellen weisen die vereinbarten Nettopreise und ergänzend die Endpreise bei 19 % Umsatzsteuer aus. Gegenüber Verbrauchern sind die Endpreise einschließlich der tatsächlich anfallenden Umsatzsteuer maßgeblich. Zusätzlich mögliche Fahrt-, Material- und Nebenleistungskosten werden vor Beauftragung ausgewiesen beziehungsweise in ihrer Berechnungsweise erläutert.

8.3

Bei Abrechnung nach Aufwand dokumentiert LB.tec GmbH die tatsächlich angefallenen Zeiten, eingesetzten Materialien und vereinbarten Zusatzleistungen. Maßgeblich sind die hierfür vereinbarten Sätze. Die besondere Abrechnung je angefangene 15 Minuten gilt nur für die ausdrücklich so geregelten Leistungen.

8.4

Wird eine Abrechnungseinheit nicht aus dem Angebot oder Preisverzeichnis eindeutig ersichtlich, wird sie vor Beauftragung klargestellt. Derselbe Aufwand wird nicht mehrfach berechnet.

§ 9

Fahrtkosten je Termin

9.1

Ausgangspunkt für die Entfernungsbestimmung ist Rudolf-Diesel-Straße 5, 52531 Übach-Palenberg. Die Zone wird anhand der Straßenentfernung zum Einsatzort über die von Google Maps zum Zeitpunkt der Terminplanung vorgeschlagene schnellste geeignete Route bestimmt. Die zugrunde gelegte Strecke und Zone werden bei Beauftragung mitgeteilt beziehungsweise dokumentiert.

9.2

Die folgende Fahrtkostenpauschale wird für jeden tatsächlich angefahrenen Termin einmal berechnet. Für eine Hin- und Rückfahrt innerhalb desselben Termins wird nicht zweimal die Zonenpauschale angesetzt.

ZoneEntfernungNettoBrutto (19 % USt)
Zone 1bis 15 km18,90 €22,49 €
Zone 2über 15 bis 25 km34,90 €41,53 €
Zone 3über 25 bis 40 km46,90 €55,81 €
Zone 4über 40 bis 60 km62,90 €74,85 €
Zone 5über 60 bis 80 km74,90 €89,13 €
Zone 6über 80 bis 100 km95,90 €114,12 €

Hinweis: Für Einsatzorte außerhalb der Zone 6 wird der Preis vor Beauftragung gesondert vereinbart (Ziffer 9.3).

§ 10

Leckageortung als Dienstleistung

10.1

LB.tec GmbH schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Such- und Messarbeiten und deren Dokumentation. Die angewandten Verfahren richten sich nach dem Schadensbild, den örtlichen Gegebenheiten und dem beauftragten Umfang.

10.2

Das Auffinden einer Leckage, die Feststellung sämtlicher Ursachen oder eine abschließende Eingrenzung in einem einzigen Termin werden nicht garantiert, soweit kein entsprechendes Ergebnis ausdrücklich zugesagt wurde. Für Pflichtverletzungen bei der Durchführung gelten die gesetzlichen Rechte und die Haftungsregelungen dieser AGB.

10.3

Die Pauschale umfasst bis zu drei Stunden vor Ort einschließlich der erforderlichen Messtechnik. Bei kürzerer Einsatzdauer bleibt die vereinbarte Pauschale maßgeblich. Die Zeit über drei Stunden wird mit 125,00 € netto je Stunde in Einheiten von jeweils angefangenen 15 Minuten zu 31,25 € netto abgerechnet.

10.4

Materialien wie Formiergas und Farbmittel sowie die Fahrtkosten werden nach der folgenden Preisgrundlage zusätzlich berechnet. Gesonderte Bauteilöffnungen, Wiederherstellung und weitere nicht enthaltene Arbeiten bedürfen einer zusätzlichen Beauftragung.

10.5

Zeichnet sich eine Überschreitung der enthaltenen Zeit oder die Notwendigkeit eines weiteren Termins ab, informiert LB.tec GmbH den Auftraggeber rechtzeitig. Für einen gesondert vereinbarten Folgetermin gilt keine erneute Pauschale von 390,00 €. Die Einsatzzeit eines Folgetermins wird ab der ersten angefangenen Viertelstunde mit 31,25 € netto je angefangene 15 Minuten abgerechnet. Die Fahrtkostenpauschale fällt je tatsächlich angefahrenem Termin einmal an.

PositionAbrechnungseinheitNettoBrutto (19 % USt)
Leckageortung (Standard)bis zu 3 Stunden vor Ort inkl. Messtechnik390,00 €464,10 €
Mehrzeit nach 3 Stundenje Stunde (Verrechnungssatz)125,00 €148,75 €
Mehrzeit nach 3 Stundenje angefangene 15 Minuten31,25 €37,19 €
Formiergasje angefangener 5-Liter-Flasche94,90 €112,93 €
Farbmittelje Einsatz14,90 €17,73 €

Hinweis: Die Umsatzsteuer wird auf den jeweiligen Netto-Rechnungsbetrag berechnet. Bei mehreren Zeitintervallen können sich gegenüber der Addition einzeln gerundeter Bruttopreise Rundungsdifferenzen ergeben.

§ 11

Leckageortung bei fehlendem Zugang

11.1

Der Auftraggeber organisiert den Zugang zum vereinbarten Termin. Kann der angefahrene Einsatz wegen fehlenden Zugangs nicht durchgeführt werden, werden Beginn, Ende, erforderliche Wartezeit sowie An- und Abfahrtszeit dokumentiert.

11.2

Für diesen tatsächlich angefallenen Zeitaufwand gilt bei entsprechender Vereinbarung der Satz von 125,00 € netto je Stunde, abgerechnet je angefangene 15 Minuten mit 31,25 € netto. Die zutreffende Fahrtkostenpauschale fällt zusätzlich einmal für den Termin an. Die Ortungspauschale von 390,00 € netto wird für nicht erbrachte Ortungsleistungen nicht zusätzlich berechnet.

11.3

Die Kostenregelung gilt nur im vertraglich und gesetzlich zulässigen Umfang. Gesetzlich anzurechnende ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Soweit Schadensersatz verlangt wird, bleiben der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens und die gesetzlichen Voraussetzungen unberührt.

11.4

Ein von LB.tec GmbH verursachter fehlgeschlagener Termin wird dem Auftraggeber nicht aufgrund dieser Regelung berechnet.

§ 12

Technische Trocknung und Gerätepreise

12.1

Art, Anzahl und Aufbau der Trocknungsgeräte ergeben sich aus dem angenommenen Angebot. Die jeweilige Pauschale gilt je dort ausgewiesener Geräte- oder Anlagenposition für die ersten 21 Kalendertage ab Inbetriebnahme. Ab dem 22. Nutzungstag wird der ausgewiesene Tagespreis je weiterer Nutzungstag berechnet. Angebrochene weitere Nutzungstage werden zeitanteilig nach der tatsächlichen Nutzungsdauer berechnet.

12.2

Die Pauschalen enthalten die in der beauftragten Geräteposition beschriebenen essenziellen Leistungen. Zusätzlich erforderliche Nebenleistungen sind gesondert zu beauftragen und zu berechnen, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Dazu gehören insbesondere Zwischenmessungen, Fliesenentnahme, Bohrungen und weitere Öffnungs- oder Wiederherstellungsarbeiten.

12.3

Eine Leistung, die bereits ausdrücklich in einer Pauschale enthalten ist, wird nicht erneut als Nebenleistung berechnet. Die erforderliche Anzahl der Geräte beziehungsweise Dämmschichttrocknungsanlagen sowie die dazugehörige Abrechnungseinheit werden im Angebot ausgewiesen.

12.4

Zusätzliche Geräte und wesentliche Änderungen des Trocknungsaufbaus werden vor Ausführung abgestimmt und gesondert beauftragt.

Geräteposition21 Tage (Netto)21 Tage (Brutto)Folgetag (Netto)Folgetag (Brutto)
Kondensattrockner310,00 €368,90 €12,50 € / Tag14,88 € / Tag
Ventilator86,90 €103,41 €5,60 € / Tag6,66 € / Tag
Dämmschichtgerät550,00 €654,50 €25,50 € / Tag30,35 € / Tag
Heizplatte96,90 €115,31 €8,90 € / Tag10,59 € / Tag

Hinweis: Die Abrechnung ab dem 22. Tag erfolgt tagesgenau nach tatsächlicher Laufzeit.

§ 13

Betrieb und Schutz der Trocknungsgeräte

13.1

Geräte und Zubehör bleiben Eigentum von LB.tec GmbH beziehungsweise des jeweiligen Vermieters. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht entfernt, an Dritte weitergegeben, verändert oder an einen anderen Einsatzort verbracht werden.

13.2

Der Auftraggeber ermöglicht die vereinbarte Stromversorgung und beachtet die bei Aufstellung mitgeteilten Betriebshinweise. Geräte, Schläuche, Messgeräte und Schutzvorrichtungen dürfen nicht eigenmächtig getrennt, abgedeckt oder verstellt werden.

13.3

Die Geräte werden entsprechend der Anweisung von LB.tec GmbH betrieben. Eigenmächtige Abschaltungen können die Trocknung verlängern. Bei einer erkennbaren Gefahr darf der Betrieb unterbrochen werden; LB.tec GmbH ist unverzüglich zu informieren.

13.4

Erkennbare Störungen, Stromausfälle, austretendes Kondensat, Beschädigungen und erneuter Wassereintritt sind unverzüglich mitzuteilen. Technische Wartung oder Reparatur durch den Auftraggeber wird nicht verlangt. Das Entleeren von Kondensatbehältern übernimmt er nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und erläutert wurde.

13.5

Der Auftraggeber informiert die betroffenen Nutzer über die Betriebshinweise und schützt Geräte im Rahmen seiner tatsächlichen Einflussmöglichkeiten vor unbefugten Eingriffen. Eine lückenlose technische Überwachung durch den Auftraggeber wird nicht verlangt.

13.6

Für Beschädigung oder Verlust gelten die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen. Die bloße Aufstellung im Objekt begründet keine automatische Haftung des Auftraggebers. Gesetzlich relevante Verursachungsbeiträge und die Pflicht zur Schadensminderung werden berücksichtigt.

§ 14

Trocknungsdauer und Geräteabbau

14.1

Der Zeitraum von 21 Tagen ist ein Abrechnungszeitraum und keine Zusage einer vollständigen Trocknung innerhalb dieser Zeit. Individuell vereinbarte Leistungsziele und verbindliche Termine bleiben maßgeblich.

14.2

Die Dauer hängt insbesondere von Baustoffen, Durchfeuchtung, Bauteilaufbau, Raumklima, Zugänglichkeit und weiterem Feuchtigkeitseintrag ab. LB.tec GmbH beurteilt den Fortschritt anhand geeigneter Messungen und dokumentiert die wesentlichen Feststellungen.

14.3

Der Abschluss richtet sich nach den vereinbarten beziehungsweise fachlich erforderlichen materialspezifischen Feuchtekriterien für die beauftragten Bereiche. Die Feststellung des Trocknungsabschlusses ersetzt nicht die Abnahme anderer beauftragter Werkleistungen.

14.4

Die Trocknung ersetzt keine gesondert erforderliche Beseitigung der Schadenursache. Bei erneutem Feuchtigkeitseintrag informiert LB.tec GmbH über die Auswirkungen und stimmt weitere Maßnahmen ab. Eine dadurch erforderliche Erweiterung wird nicht ohne zusätzliche Beauftragung durchgeführt.

14.5

Der Auftraggeber ermöglicht nach Terminvereinbarung Zugang für Messungen, Anpassungen und Abbau. LB.tec GmbH informiert über den festgestellten Abschluss und vereinbart zeitnah den Abbau beziehungsweise die Abholung.

14.6

Verhindert der Auftraggeber einen vereinbarten Abbau, können nach vorherigem Hinweis notwendige weitere Anfahrten und zusätzliche Bereitstellungskosten auf Grundlage der vereinbarten Tagespreise berechnet werden, soweit die Verzögerung ihm zuzurechnen ist und ein Anspruch besteht. Verzögerungen, die LB.tec GmbH zu vertreten hat, führen nicht zu zusätzlichen Tageskosten.

14.7

Bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Unterbrechung dokumentiert LB.tec GmbH Ursache, Dauer und Auswirkungen. Zusätzliche Kosten werden nur im vereinbarten oder gesetzlich zulässigen Umfang berechnet. Ein bloßer Hinweis auf längere Trocknung begründet keine beliebige zusätzliche Vergütung.

§ 15

Stromverbrauch und Energieverbrauchsbescheinigung

15.1

LB.tec GmbH erfasst den Stromverbrauch der eingesetzten Trocknungstechnik mit geeigneten Messgeräten, insbesondere MID-Zählern, und dokumentiert die erfassten Verbrauchswerte in einer Energieverbrauchsbescheinigung. Besonderheiten oder Einschränkungen der Erfassung werden angegeben.

15.2

Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei der Versicherung und beim Energieversorger. Die Stromversorgung erfolgt über den für das Objekt bereitgestellten Anschluss; die Abrechnung des bezogenen Stroms erfolgt nach dem jeweiligen Stromliefervertrag. Die Bescheinigung ist keine eigene Stromlieferrechnung von LB.tec GmbH.

15.3

Zur Prüfung des kWh-Preises und Regulierung benötigt die Versicherung den Stromvertrag beziehungsweise einen geeigneten Tarifnachweis. Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Unterlagen bereit. Eine Weitergabe durch LB.tec GmbH erfolgt nur auf zulässiger Grundlage und im erforderlichen Umfang.

15.4

Erstattungshöhe und Anerkennung der Stromkosten richten sich nach der Entscheidung des Versicherers. Die Bescheinigung stellt keine Erstattungsgarantie dar. Gesondert vereinbarte externe Stromversorgungsleistungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 16

Allgemeine Mitwirkung des Auftraggebers

16.1

Der Auftraggeber ermöglicht die vereinbarten Zugänge und stimmt erforderliche Termine mit Bewohnern, Mietern und anderen Nutzern ab. Schlüsselübergaben und Zutrittsberechtigungen werden eindeutig vereinbart.

16.2

Er stellt vereinbarte Wasser- und Stromanschlüsse sowie erforderliche Informationen über das Objekt bereit. Erkennbare Mängel der Versorgung, besondere Zugangsbedingungen oder Einschränkungen teilt er vor Beginn mit.

16.3

Vorliegende Informationen über Schadenursache, frühere Schäden, Reparaturen, verdeckte Leitungen und bereits beauftragte Arbeiten werden mitgeteilt. Die Pflicht zur Mitteilung betrifft bekannte Informationen und mit zumutbarem Aufwand zugängliche Unterlagen; eigene fachliche Prüfpflichten von LB.tec GmbH bleiben bestehen.

16.4

Arbeitsflächen und Wege werden nach vorheriger Abstimmung freigemacht. Erforderliche Räumungs-, Demontage- oder Transportleistungen von LB.tec GmbH werden gesondert vereinbart.

16.5

Der Auftraggeber informiert die betroffenen Nutzer über erforderliche Schutzmaßnahmen und betriebliche Einschränkungen. LB.tec GmbH erläutert die für die sichere Nutzung relevanten Hinweise.

16.6

Bei fehlender Mitwirkung informiert LB.tec GmbH über das konkrete Hindernis und die erforderliche Abhilfe. Soweit gesetzlich vorgesehen, wird eine angemessene Frist gesetzt und auf mögliche Folgen hingewiesen. Zusätzliche Kosten oder eine Vertragsbeendigung setzen die jeweilige vertragliche beziehungsweise gesetzliche Grundlage voraus.

§ 17

Gefahrstoffe und kontaminierte Bereiche

17.1

Vor Beginn stellt der Auftraggeber alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen schriftlich oder elektronisch bereit. Er nutzt hierfür die ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Unterlagen.

17.2

Hierzu gehören insbesondere bekannte oder vermutete Vorkommen von Asbest, künstlichen Mineralfasern, PCB, PAK, Blei, Holzschutzmitteln, chemischen Stoffen, Ölen und Kraftstoffen sowie Hinweise auf Schimmel und Verunreinigungen durch Abwasser oder Fäkalien. Vorhandene Untersuchungsberichte, Gutachten und frühere Sanierungsnachweise sind mitzuteilen.

17.3

Das Baujahr wird angegeben. Bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben das Datum des Baubeginns mitzuteilen oder, wenn dieses nicht bekannt ist, das Baujahr. Ist eine Information unbekannt, wird dies angegeben; eine Erklärung der Schadstofffreiheit wird nicht ohne entsprechende Grundlage verlangt.

17.4

Werden während der Arbeiten Hinweise auf bislang unbekannte Gefahrstoffe oder Kontaminationen festgestellt, unterbricht LB.tec GmbH die betroffenen Tätigkeiten, soweit dies zur sicheren Klärung erforderlich ist. Befund und erforderliche Sicherungsmaßnahmen werden dokumentiert und dem Auftraggeber mitgeteilt.

17.5

Zusätzliche Probenahmen, Laboranalysen, besondere Schutzmaßnahmen und Schadstoffsanierungen sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden. Erforderliche Zusatzleistungen werden vor Durchführung angeboten beziehungsweise in ihrer Preisgrundlage erläutert.

17.6

Die Fortsetzung erfolgt nach der erforderlichen fachlichen Bewertung und Festlegung sicherer Arbeitsbedingungen. Gesetzliche Informations-, Erkundungs-, Gefährdungsbeurteilungs- und Schutzpflichten der jeweils Verantwortlichen bleiben bestehen. Insbesondere werden die Pflichten von LB.tec GmbH als ausführendem Unternehmen und Arbeitgeber nicht vollständig auf den Auftraggeber übertragen.

§ 18

Sanierung und verdeckte Schäden

18.1

Der Umfang der Sanierung und Wiederherstellung ergibt sich aus dem angenommenen Angebot und vereinbarten Nachträgen. Nicht aufgeführte Leistungen werden nicht automatisch ausgeführt.

18.2

Werden verdeckte oder zuvor nicht erkennbare Schäden festgestellt, dokumentiert LB.tec GmbH den Befund und informiert den Auftraggeber. Zusätzliche Untersuchungen und Sanierungsleistungen werden gesondert beauftragt.

18.3

Erforderlicher zusätzlicher Aufwand wird mit Ursache und Umfang dokumentiert. Seine Abrechnung erfolgt nach einem angenommenen Nachtragsangebot oder nach zuvor vereinbarten Stunden- und Materialpreisen. Die Dokumentation allein ersetzt die erforderliche Beauftragung nicht.

18.4

LB.tec GmbH kann den betroffenen Bereich bis zur Entscheidung über den Nachtrag unterbrechen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Unabhängige Arbeiten werden fortgeführt, wenn dies sicher und sinnvoll möglich ist.

18.5

Bei einer gekürzten Versicherungsfreigabe kann der Auftraggeber die Differenz ausdrücklich selbst übernehmen. Ohne eine solche Beauftragung wird der nicht freigegebene Teil nicht ausgeführt.

§ 19

Optische Anpassung an den Bestand

19.1

Für ein einheitliches Erscheinungsbild kann die Bearbeitung einer vollständigen Wand-, Decken- oder sonstigen zusammenhängenden Fläche erforderlich sein. Wird dies angeboten, aber nur eine Teilfläche beauftragt, weist LB.tec GmbH vor Ausführung auf erkennbare Übergänge und Anpassungsgrenzen hin.

19.2

Wird die vollständige Fläche von der Versicherung nicht freigegeben, entscheidet der Auftraggeber, ob er den zusätzlichen Anteil selbst beauftragt. Lehnt er dies ab, beschränkt sich die Ausführung auf den tatsächlich beauftragten Teilumfang.

19.3

Auch bei sorgfältiger Materialauswahl können Unterschiede zu vorhandenen Wandfarben, Fugenfarben, Fliesen, Beschichtungen oder Bodenbelägen auftreten. Ursachen können Alterung, Ausbleichen, frühere Reparaturen, Materialchargen, Untergrund, Struktur und Lichtverhältnisse sein.

19.4

Eine verbleibende Abweichung begründet für sich allein keinen Mangel, soweit die vereinbarte Beschaffenheit erreicht ist und die Leistung auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Vereinbarte Farbtöne, Muster, Qualitätsanforderungen und ausdrücklich zugesagte Ergebnisse bleiben verbindlich. Ein pauschaler Ausschluss von Mängelrechten wegen optischer Abweichungen wird nicht vereinbart.

§ 20

Schutzmaßnahmen und bewegliche Gegenstände

20.1

Persönliche Gegenstände, Wertsachen und empfindliche bewegliche Gegenstände werden nach vorheriger Abstimmung aus dem Arbeitsbereich entfernt, soweit dies dem Auftraggeber möglich und zumutbar ist. Ausräumen, Umstellen, Demontieren, Transport und Einlagerung sind nur bei entsprechender Vereinbarung enthalten.

20.2

LB.tec GmbH trifft angemessene Schutzmaßnahmen für die fachgerechte Durchführung. Bekannte empfindliche Oberflächen, lose Beschichtungen oder Vorschäden sind vor Beginn mitzuteilen. Eigene Sorgfalts- und Prüfpflichten von LB.tec GmbH bleiben bestehen.

20.3

Schutzfolien, Staubschutzwände, Schleusen, Absperrungen und Unterdruckeinrichtungen dürfen ohne Abstimmung nicht entfernt oder verändert werden. Der Auftraggeber informiert die Nutzer entsprechend. Schutzmaßnahmen sind keine Zusage vollständiger Staubfreiheit.

20.4

Art und Umfang der Reinigung richten sich nach dem Auftrag. Besondere Feinreinigung, Reinigung des gesamten Inventars oder nicht bearbeiteter Räume sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung enthalten. Die ordnungsgemäße Durchführung und vereinbarte Reinigung der eigenen Arbeitsbereiche bleiben geschuldet.

§ 21

Bauteilöffnungen und schonende Entnahme

21.1

Öffnungen, Bohrungen und Rückbau erfolgen im beauftragten Umfang mit den erforderlichen Zustimmungen. Weitergehende Eingriffe werden vor Ausführung gesondert beauftragt.

21.2

Die Wiederherstellung geöffneter oder zurückgebauter Bereiche ist nur enthalten, wenn sie ausdrücklich angeboten und beauftragt wurde. Vorhandene Beschädigungen und relevante Besonderheiten werden soweit erforderlich dokumentiert.

21.3

Bei einer als schonend beziehungsweise zerstörungsfrei angebotenen Fliesen- oder Bauteilentnahme setzt LB.tec GmbH geeignete Verfahren ein. Soweit kein bestimmtes Ergebnis ausdrücklich zugesagt wurde, wird nicht garantiert, dass jedes Bauteil unbeschädigt entnommen und wiederverwendet werden kann.

21.4

Alter, Vorschäden, Verklebung und Untergrund können die Entnahme beeinflussen. Erkennbare Risiken werden vor Durchführung mitgeteilt. Die Verpflichtung zu sorgfältiger und fachgerechter Ausführung bleibt bestehen.

21.5

Sind Materialien nicht wiederverwendbar oder passende Ersatzmaterialien nicht verfügbar, stimmt LB.tec GmbH die weitere Ausführung und zusätzliche Kosten ab. Für schuldhaft verursachte zusätzliche Beschädigungen gelten die gesetzlichen und vereinbarten Haftungsregeln.

§ 22

Materialien und Entsorgung

22.1

Art und Umfang der Entsorgung ergeben sich aus dem Auftrag. Container, besondere Verpackungen, Transport und Entsorgungsgebühren werden auf der vereinbarten Preisgrundlage berechnet. Bereits eingeschlossene Entsorgungsleistungen werden nicht nochmals berechnet.

22.2

Soll der Auftraggeber ausgebaute Gegenstände oder Materialien behalten, ist dies vor Beginn mitzuteilen und zu vereinbaren. Eine Aufbewahrung erfolgt nur, soweit sie sicher und rechtlich zulässig ist.

22.3

Bei Verdacht auf belastetes oder gefährliches Material gelten die Schutz- und Klärungsregeln aus Abschnitt 17. Untersuchung und besondere Entsorgung werden gesondert abgestimmt. Zwingende gesetzliche Pflichten zur sicheren Behandlung und Entsorgung bleiben für alle Verantwortlichen bestehen.

§ 23

Termine und außergewöhnliche Hindernisse

23.1

Vereinbarte Einsatztermine und ausdrücklich verbindliche Ausführungsfristen sind einzuhalten. Als voraussichtlich oder unverbindlich bezeichnete Zeitangaben dienen der Planung. Individuelle Vereinbarungen bleiben maßgeblich.

23.2

Erkennt eine Partei ein Terminproblem, informiert sie die andere unverzüglich. LB.tec GmbH teilt Ursache und voraussichtliche Dauer eines Hindernisses mit, soweit diese abschätzbar sind, und stimmt die weitere Planung ab.

23.3

Fehlen Zugang, erforderliche Zustimmungen oder andere vereinbarte Voraussetzungen, dokumentiert LB.tec GmbH das Hindernis. Der Ablauf wird nur im tatsächlich beeinflussten Umfang einschließlich einer angemessenen Wiederaufnahmezeit neu abgestimmt.

23.4

Konkrete Sicherheits- oder technische Hindernisse können eine vorübergehende Unterbrechung betroffener Arbeiten erforderlich machen. LB.tec GmbH sichert den Bereich im erforderlichen Umfang und benennt die Voraussetzungen für die Fortsetzung. Die Unterbrechung begründet für sich allein keine zusätzliche Vergütung.

23.5

Außergewöhnliche, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeidbare Ereignisse, etwa Naturereignisse, behördliche Betriebsverbote oder großflächige Versorgungsunterbrechungen, können die Ausführung behindern. Gewöhnliche Organisations-, Personal- oder Lieferprobleme gelten nicht automatisch als solche Ereignisse.

23.6

LB.tec GmbH trifft zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung einer Verzögerung. Es erfolgt keine unbegrenzte automatische Verlängerung sämtlicher Fristen. Bei dauerhafter Unmöglichkeit oder unzumutbarer Fortsetzung gelten die gesetzlichen Rechte beider Parteien.

23.7

Zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder Aufwendungen setzen eine vereinbarte beziehungsweise gesetzliche Anspruchsgrundlage voraus und werden dokumentiert. Ansprüche des Auftraggebers wegen einer von LB.tec GmbH zu vertretenden Verzögerung bleiben unberührt.

§ 24

Nachunternehmer und andere Betriebe

24.1

LB.tec GmbH darf geeignete, entsprechend qualifizierte Nachunternehmer einsetzen, soweit keine persönliche Leistungserbringung vereinbart wurde.

24.2

Setzt LB.tec GmbH einen Nachunternehmer zur Erfüllung des eigenen Vertrags ein, bleibt LB.tec GmbH Vertragspartner und nach den gesetzlichen Vorschriften für dessen Tätigkeit verantwortlich.

24.3

Beauftragt der Auftraggeber einen anderen Betrieb unmittelbar, entsteht ein eigenständiges Vertragsverhältnis. Eine Empfehlung oder Vermittlung begründet allein keine Übernahme dessen Leistungen oder Verpflichtungen durch LB.tec GmbH.

24.4

Bei Arbeiten mehrerer Betriebe stimmen die Beteiligten notwendige Schnittstellen ab. Der Auftraggeber informiert über anderweitige Arbeiten, soweit diese Sicherheit, Ablauf oder Ergebnis beeinflussen können. Eigene Koordinationspflichten von LB.tec GmbH aus dem Auftrag bleiben bestehen.

§ 25

Berichte und Datenschutz

25.1

LB.tec GmbH dokumentiert die beauftragten Leistungen im erforderlichen Umfang durch Arbeitsberichte, Messprotokolle, Aufmaße, Fotos und gegebenenfalls Videoaufnahmen. Die Dokumentation dient der Leistungsdarstellung, Schadenabwicklung, Abrechnung und Beweissicherung.

25.2

Berichte geben Befunde zum Untersuchungszeitpunkt wieder. Wesentliche Einschränkungen durch fehlende Zugänglichkeit, nicht untersuchte Bereiche oder unvollständige Informationen werden kenntlich gemacht. Eine begrenzte Untersuchung ist keine vollständige Untersuchung sämtlicher Gebäudeschäden.

25.3

Eine fachliche Einschätzung ist kein förmliches Sachverständigengutachten, soweit ein solches nicht ausdrücklich beauftragt und geschuldet ist. Der Auftraggeber erhält die für ihn bestimmten vereinbarten Berichte und Nachweise.

25.4

Die Unterschrift unter Arbeits- oder Messberichte bestätigt nur den daraus eindeutig hervorgehenden Erklärungsinhalt. Sie bedeutet keinen pauschalen Anspruchsverzicht und keine automatische Anerkennung sämtlicher technischer Bewertungen. Eine Werkabnahme wird nur erklärt, wenn dies eindeutig als solche bezeichnet und erklärt ist.

25.5

Personenbezogene Daten werden auf einer zulässigen Grundlage und für festgelegte Zwecke verarbeitet. Nicht erforderliche Personen, private Dokumente und andere persönliche Inhalte werden bei Aufnahmen möglichst vermieden oder unkenntlich gemacht.

25.6

Erforderliche Unterlagen dürfen an Versicherungen, bevollmächtigte Verwaltungen, beauftragte Sachverständige und andere berechtigte Beteiligte nur auf einer datenschutzrechtlich zulässigen Grundlage und im erforderlichen Umfang übermittelt werden. Eine pauschale Einwilligung in beliebige Datenweitergaben wird durch diese AGB nicht erteilt.

25.7

Die gesonderten Datenschutzinformationen erläutern Verantwortlichen, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte. Die Erstellung von Schadenfotos berechtigt nicht automatisch zur Veröffentlichung für Werbung oder soziale Medien. Erforderliche Einwilligungen werden gesondert und freiwillig eingeholt.

§ 26

Zahlung Vorauszahlung und Verzug

26.1

Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Gesetzliche Voraussetzungen der Fälligkeit, insbesondere eine erforderliche Abnahme oder prüffähige Schlussrechnung bei entsprechenden Werk- oder Bauverträgen, bleiben unberührt.

26.2

Bei Auftragserteilung wird die im angenommenen Angebot ausdrücklich ausgewiesene Vorauszahlung vereinbart. Ein allgemeiner Prozentsatz gilt nicht. Die Vorauszahlung wird gesondert in Rechnung gestellt, ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen und wird vollständig auf die spätere Abrechnung angerechnet.

26.3

Weitere Abschlagszahlungen setzen eine wirksame Vereinbarung oder einen gesetzlichen Anspruch voraus. Gesetzliche Anforderungen an den Wert erbrachter Leistungen und gegebenenfalls erforderliche Sicherheiten bleiben bestehen.

26.4

Eine Versicherungskorrespondenz, Abtretung oder Regulierung entbindet den Auftraggeber nicht automatisch von einer fälligen Zahlung. Zahlungseingänge Dritter werden nach Abschnitt 6 angerechnet.

26.5

Nach Ablauf der Zahlungsfrist beginnt LB.tec GmbH mit dem Mahnwesen. Eintritt und Folgen des Verzugs richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Einwendungen, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

26.6

Bei Zahlungsverzug kann LB.tec GmbH gesetzliche Verzugszinsen und erstattungsfähige Verzugskosten verlangen sowie ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt einschalten. Nur gesetzlich geschuldete, erforderliche und erstattungsfähige Kosten werden geltend gemacht. Nicht jede Mahnung begründet automatisch eine zusätzliche Gebühr.

§ 27

Abnahme und Rechte bei mangelhaften Leistungen

27.1

Für die Leckageortung als Dienstleistung ist keine Werkabnahme Voraussetzung der Vergütung. Unzureichende oder pflichtwidrige Durchführung bleibt nach den gesetzlichen Vorschriften beanstandbar; der fehlende garantierte Ortungserfolg schließt solche Rechte nicht aus.

27.2

Soweit für andere Leistungen ein Werk geschuldet ist, ist der Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Teilabnahmen setzen eine wirksame Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage voraus.

27.3

LB.tec GmbH kann nach Fertigstellung eine angemessene Abnahmefrist setzen. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Bei Verbrauchern ist insbesondere der erforderliche Hinweis in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme zu beachten.

27.4

Beanstandungen sollen möglichst zeitnah mit betroffenen Bereichen und einer Beschreibung mitgeteilt werden. Diese Bitte begründet keine zusätzliche Ausschlussfrist und keinen Verlust gesetzlicher Rechte bei verspäteter Mitteilung.

27.5

Der Auftraggeber ermöglicht eine erforderliche Prüfung und, soweit gesetzlich vorgesehen, Gelegenheit zur Nacherfüllung. Die gesetzlichen Rechte bei Mängeln, einschließlich Selbstvornahme unter deren Voraussetzungen, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz, bleiben bestehen. Gesetzliche Verjährungsfristen werden durch diese AGB nicht verkürzt.

§ 28

Haftung

28.1

LB.tec GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, aus ausdrücklich übernommenen Garantien nach deren Inhalt sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

28.2

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet LB.tec GmbH auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

28.3

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

28.4

Die Haftungsregelungen verändern weder vereinbarte Leistungsmerkmale noch gesetzliche Nacherfüllungsrechte. Hinweise zu Ortungsgrenzen, Bestandsabweichungen, Mitwirkung und nicht enthaltenen Leistungen sind kein pauschaler Haftungsausschluss.

28.5

Ein Mitverschulden und die Pflicht beider Seiten, vermeidbare Schäden zu begrenzen, werden nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

§ 29

Widerruf und vorzeitiger Leistungsbeginn

29.1

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Die Frist beträgt grundsätzlich 14 Tage; Beginn, Ausnahmen und Erlöschen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

29.2

Die erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden gesondert bereitgestellt. Diese AGB ersetzen sie nicht. Die Vertragsbestätigung und erforderlichen Informationen werden auf dem gesetzlich vorgesehenen dauerhaften Datenträger übermittelt.

29.3

Ein Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist setzt bei bestehendem Widerrufsrecht das erforderliche ausdrückliche Verlangen beziehungsweise die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers voraus. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen wird die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger festgehalten.

29.4

Wertersatz für bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistungen wird nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt, insbesondere nach ordnungsgemäßer Information und einem wirksamen ausdrücklichen Verlangen nach vorzeitigem Beginn. Ein vorzeitiger Beginn allein beseitigt das Widerrufsrecht nicht.

29.5

Das Erlöschen bei vollständiger Leistungserbringung setzt die jeweils gesetzlich erforderlichen Erklärungen und Voraussetzungen voraus. Eine allgemeine Zustimmung zu diesen AGB wird nicht als gesonderte Erklärung hierzu behandelt.

29.6

Die Ausnahme für einen ausdrücklich angeforderten Besuch zur Durchführung dringender Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gilt nur im gesetzlichen Umfang. Nicht ausdrücklich verlangte zusätzliche Arbeiten sind nicht automatisch von dieser Ausnahme erfasst.

§ 30

Beendigung und Kündigung

30.1

Für die Beendigung und Kündigung der Leckageortung als Dienstvertrag gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und wirksamen individuellen Vereinbarungen. Ein werkvertraglicher Vergütungsanspruch nach § 648 BGB wird nicht allein durch diese AGB auf diesen Dienstvertrag übertragen.

30.2

Bei vorzeitiger Beendigung werden bereits erbrachte Leistungen und weitere Ansprüche nur nach der jeweiligen gesetzlichen beziehungsweise wirksam vereinbarten Grundlage abgerechnet. Eine pauschale Vertragsstrafe oder automatische volle Vergütung für sämtliche nicht erbrachten Dienste wird nicht vereinbart.

30.3

Soweit ein Werkvertrag vorliegt, bleibt das gesetzliche Kündigungsrecht des Auftraggebers bestehen. Die Vergütung bei freier Kündigung richtet sich nach § 648 BGB unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anzurechnenden anderweitigen Erwerbs. Die gesetzliche Vermutung von fünf Prozent des auf nicht erbrachte Leistungen entfallenden Vergütungsanteils ist keine zusätzliche Stornogebühr; abweichende Nachweise bleiben möglich.

30.4

Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Abmahnungen, Fristsetzungen und die Abrechnung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Vertragstyps.

30.5

Kündigungen sollen zur Dokumentation in Textform erklärt werden. Gesetzliche Schriftformerfordernisse, insbesondere bei entsprechenden Bauverträgen, bleiben maßgeblich. Gesetzlich formfrei mögliche Erklärungen werden durch diese Empfehlung nicht unwirksam.

30.6

Nach Vertragsbeendigung stimmen die Parteien Sicherung, dokumentierten Leistungsstand und Rückgabe beziehungsweise Abholung der Geräte ab. Vorauszahlungen werden auf geschuldete Beträge angerechnet; nicht geschuldete Überschüsse werden zurückerstattet. Eine Kündigung berechtigt nicht zum eigenmächtigen Einbehalten fremder Geräte.

§ 31

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

31.1

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern bleibt der Schutz zwingender Vorschriften des ohne Rechtswahl anzuwendenden Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates erhalten.

31.2

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird der Sitz von LB.tec GmbH als Gerichtsstand vereinbart. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

31.3

Für Verbraucher und andere Auftraggeber, mit denen eine entsprechende Vereinbarung nicht zulässig ist, gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.

§ 32

Verbraucherstreitbeilegung und Schlussbestimmungen

32.1

Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Etwaige gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.

32.2

Werden einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestehen. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

32.3

Für den Auftrag gilt die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung. Änderungen gelten für bestehende Verträge nur, wenn sie wirksam vereinbart werden.

Verbindliche Fassung der LB.tec GmbH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung. Stand: 12. Oktober 2026.

Handelsregister: HRB 29062, Amtsgericht Aachen
Geschäftsführer: Patrick Decker
Umsatzsteuer ID: DE457334084
Bankverbindung: Kreissparkasse Heinsberg · IBAN: DE94 3125 1220 1402 8927 13
E-Mail: info@lbtec-gmbh.de
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